Recht & Technik
Analytics rechtssicher einbinden.
Wer eine Kampagne bucht, will hinterher sehen, was sie gebracht hat — und landet dabei fast zwangsläufig bei Google Analytics. Das ist erlaubt, aber an Bedingungen geknüpft, die sich in den vergangenen Jahren zweimal geändert haben. Viele Anleitungen im Netz sind auf dem Stand von 2018 stehen geblieben und empfehlen Dinge, die heute nichts mehr bewirken. Hier steht, was aktuell gilt.
Der Hinweis vorweg: Das ist eine Orientierung aus der Praxis, keine Rechtsberatung. Im Zweifel gehört das zu jemandem, der dafür haftet.
Die Grundregel: erst fragen, dann messen
Seit der DSGVO und § 25 TTDSG gilt für alles, was Informationen im Endgerät speichert oder ausliest — also auch für die Cookies und Kennungen von Analytics — das Prinzip Opt-in: Die Messung darf erst starten, wenn der Besucher aktiv zugestimmt hat. Kein Vorankreuzen, kein „Weitersurfen gilt als Zustimmung“, und die Ablehnung muss genauso leicht sein wie die Zustimmung.
Praktisch bedeutet das: Das Messskript wird nicht im Seitenkopf fest eingebunden, sondern erst geladen, wenn die Einwilligung vorliegt. Genau dafür sind Einwilligungsbanner da — nicht als Dekoration, sondern als Schalter.
Drei Dinge, die heute nicht mehr stimmen
1. Universal Analytics ist abgeschaltet
Kennungen im Format UA-XXXXXX-X gehören zu Universal Analytics. Google hat es im Juli 2023 eingestellt. Wer diesen Code noch eingebunden hat, misst schlicht nichts. Der Nachfolger ist GA4 mit einer Mess-ID im Format G-XXXXXXXXXX.
2. anonymize_ip ist wirkungslos
In vielen Anleitungen steht dieser Parameter als der entscheidende Datenschutz-Schalter. In GA4 werden IP-Adressen ohnehin grundsätzlich gekürzt — die Angabe wird ignoriert. Sie schadet nicht, sie hilft nur nicht, und sie ersetzt die Einwilligung erst recht nicht.
3. § 11 BDSG gibt es nicht mehr
Für den Auftragsverarbeitungsvertrag mit Google wird gelegentlich noch § 11 BDSG genannt. Die Vorschrift ist seit Mai 2018 durch Art. 28 DSGVO abgelöst. Der Vertrag selbst wird in den Analytics-Einstellungen abgeschlossen.
Opt-out und Opt-in — der Unterschied
Opt-out: der alte Weg
Gemessen wird von Anfang an. Wer nicht will, muss selbst tätig werden und einen Link anklicken. Als alleinige Lösung reicht das seit der DSGVO nicht mehr.
Opt-in: was heute verlangt wird
Gemessen wird erst nach aktiver Zustimmung. Der Opt-out-Link bleibt trotzdem sinnvoll — er setzt das Widerrufsrecht nach Art. 7 Abs. 3 DSGVO um und ergänzt das Banner.
So sieht der Einbau heute aus
Der Baustein gehört nicht ungeprüft in den Seitenkopf, sondern wird von deinem Einwilligungswerkzeug nachgeladen, sobald zugestimmt wurde. G-XXXXXXXXXX ersetzt du durch deine eigene Mess-ID.
<script async src="https://www.googletagmanager.com/gtag/js?id=G-XXXXXXXXXX"></script>
<script>
window.dataLayer = window.dataLayer || [];
function gtag(){dataLayer.push(arguments);}
gtag('js', new Date());
gtag('config', 'G-XXXXXXXXXX');
</script>
Die Punkte auf einen Blick
- Einwilligung vor der Messung — Ablehnen so leicht wie Zustimmen
- GA4 mit
G-Mess-ID, Universal Analytics ist tot anonymize_ipin GA4 wirkungslos- Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO abschließen
- Datenschutzerklärung nennt Zweck, Werkzeug und Widerrufsmöglichkeit
- Dass Analytics weniger zählt als die Kampagnenstatistik, ist die unvermeidliche Folge davon
Häufig gefragt
Fragen zu Analytics und Datenschutz
Reicht ein Hinweis in der Datenschutzerklärung?
Genügt ein Opt-out-Link?
Brauche ich anonymize_ip noch?
Was ist mit UA-Kennungen im Format UA-XXXXXX-X?
Brauche ich einen Vertrag mit Google?
Gilt das auch für andere Messwerkzeuge?
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